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Corona-Masken-Attest: Spiel mit dem Feuer

Wie weit dürfen Ärzte während der Berufsausübung ihren weltanschaulichen und politischen Neigungen frönen? Jedenfalls nicht so weit, dass sie aus Protest falsche Atteste ausstellen.

Mainz/Berlin (9. Juli 2020) - Eine Meldung auf „tagesschau.de“ wirft Fragen nach den berufs- und strafrechtlichen Konsequenzen auf, die ärztliche Gefälligkeits-Atteste zur Vermeidung eines Mund-Nase-Schutzes haben können.

Demnach sollen einige Ärzte, die als Unterstützer der Initiative „Ärzte für Aufklärung“ namentlich auf deren Website genannt werden, nach Wunsch Atteste ausstellen, mit denen sich die Pflicht, eine Schutzmaske zu tragen, umgehen lässt. „Ärzte für Aufklärung“ geriert sich als Kritiker der öffentlichen Corona-Schutzmaßnahmen, insbesondere der Maskenpflicht.

In die Falle gegangen

Mehr als 40 dieser Ärzte seien von Redakteuren des Magazins „Report Mainz“ angeschrieben worden, heißt es, 19 hätten geantwortet und „keiner von ihnen wies das Ausstellen eines solchen Attests aus ethischen Gründen zurück. Einige schrieben direkt, dass man bei ihnen so ein Attest bekommen könne.“

Der Hintergrund ist klar: So sind beispielsweise laut Paragraf 2 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen Personen von der dort umfangreich ausgelegten Maskenpflicht befreit, „die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können“. Vergleichbare Formulierungen finden sich auch in den Corona-Verordnungen anderer Bundesländer.

Wie es in dem ARD-Bericht weiter heißt, hätten die Reporter – zunächst ohne sich als Journalisten zu erkennen zu geben – auch in mehreren Praxen persönlich vorgesprochen „und erhielten allein aufgrund der vermeintlichen Ablehnung der Maskenpflicht ein Attest zur Befreiung von eben dieser“. Zwei Ärzte hätten „nicht einmal mit den vermeintlichen Patienten“ gesprochen, „geschweige denn untersuchten sie sie“. Ein weiterer Arzt soll per Mail angeboten haben, nach Überweisung von 50 Euro das Attest zuzuschicken. „Die Diagnose solle der Patient ihm selbst vorab schriftlich mitteilen.“

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